Österreichische Besteuerung ohne DBA-Einschränkung bei russischen Einkünften. Suspendierung der Verteilungsnormen und unilaterale Entlastung möglich.

Update: Doppelbesteuerungsabkommen Russland 2025

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Doppelbesteuerungsabkommen Russland – Update des BMF

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat kürzlich ein Update zu den aktuellen Entwicklungen im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Russland veröffentlicht. Diese Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Einkünften aus Russland.

Wesentliche Inhalte der BMF-Information

  • Suspendierung wesentlicher Bestimmungen: Die zentralen Bestimmungen des DBA bleiben suspendiert. Dies betrifft insbesondere die Verteilungsnormen (Artikel 6 bis Artikel 22), die Betriebsstättendefinition (Artikel 5), die Gleichbehandlung (Artikel 24) und die Amtshilfe bei Steuervollstreckung (Artikel 26.1).

  • Österreichs uneingeschränkte Besteuerung: Österreich behält das Recht, uneingeschränkt nach nationalem Recht zu besteuern.

  • Methodenartikel (Artikel 23): Dieser Artikel ist weiterhin anwendbar, jedoch befreit Österreich aufgrund der Suspendierung der Verteilungsnormen keine russischen Einkünfte mehr.

  • Anwendbarkeit der DBA-Bestimmungen: Die Artikel zu Steuern (Artikel 2) und Personen (Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 4) bleiben anwendbar. Die Ansässigkeit gemäß DBA kann nach wie vor einem Vertragsstaat zugeordnet werden.

  • Verständigungsverfahren (Artikel 25): Dieser Artikel ist nicht suspendiert, jedoch kann kein Verständigungsverfahren mehr geführt werden, da das DBA die Besteuerungsansprüche nicht mehr einschränkt.

  • Informationsaustausch (Artikel 26): Diese Bestimmung ist ebenfalls nicht suspendiert. Dennoch hat Österreich im Jahr 2022 den Austausch von Informationen unter Berufung auf das Ordre Public ausgesetzt.

Unilaterale Beseitigung der Doppelbesteuerung

  • Antragstellung gemäß § 48 Abs. 5 BAO: Anträge auf unilaterale Entlastung von der Doppelbesteuerung müssen beim Finanzamt gestellt werden. Diese Maßnahme steht im Ermessen der Behörde.

  • Billigkeit und Zweckmäßigkeit: Die Behörde berücksichtigt das Verhältnis der in Russland erhobenen Steuer zur Gesamtsteuerlast des Steuerpflichtigen. Personen, die von EU-Sanktionen betroffen oder nicht in Österreich ansässig sind, sind von der Entlastung ausgeschlossen.

Wichtige Hinweise zur Antragstellung

Es ist von großer Bedeutung, dass Anträge sorgfältig gestellt werden und umfangreiche Angaben enthalten, insbesondere der Nachweis, dass keine Betroffenheit von EU-Sanktionen vorliegt. Unterstützung bei der Erstellung solcher Anträge kann in Anspruch genommen werden.

Weitere Informationen hierzu finden Sie in der aktualisierten Information des BMF.

Link zur Information des BMF zur Mitarbeiterprämie 2024


Diese Zusammenstellung enthält alle relevanten steuerlichen und rechtlichen Informationen zur Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Russland und zur unilateralen Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Österreich. Änderungen und Anpassungen können je nach weiteren aktuellen Entwicklungen erfolgen.

Weiterführende Links

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