Die Offene Gesellschaft (OG)
Die Offene Gesellschaft (OG) ist eine grundlegende Rechtsform für Personengesellschaften im österreichischen Gesellschaftsrecht. Sie bietet eine flexible Struktur für mehrere Personen, die gemeinsam und unbeschränkt haften wollen. Diese Rechtsform ist besonders geeignet für kleinere Unternehmen und Geschäftspartner, die eng zusammenarbeiten und ein hohes Maß an Vertrauen zueinander haben. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Merkmale, die Gründung, die Haftung, die Geschäftsführung sowie die Auflösung und Beendigung der offenen Gesellschaft behandelt. Unsere Beitragsreihe aus dem Gesellschaftsrecht soll Ihnen dabei helfen, die für Sie passende Rechtsform für Ihre Unternehmung zu finden. Sollten Sie Fragen haben und persönliche Beratung benötigen, unterstützten Sie hierbei gerne die Ultimum Steuerberater.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Offene Gesellschaft (OG) gehört zu der Rechtsform der Personengesellschaften und besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern.
- Die OG hat – anders als die GesbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) – eigene Rechtspersönlichkeit, sie kann also Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
- Haftung der Gesellschafter: persönlich, unbeschränkt und solidarisch
- Eintragung im Firmenbuch ist Voraussetzung; vorher entsteht OG nicht.
Wesentliche Merkmale der Offenen Gesellschaft
Die OG ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (§ 105 UGB). Es handelt sich also um eine Personengesellschaft, die auf einem Gesellschaftsvertrag zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen basiert. Die Gesellschafter verpflichten sich, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und einen Beitrag zu leisten, der in Form von Geld, Sachen oder Dienstleistungen bestehen kann. Die OG zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:
- Gemeinsame Zweckverfolgung: Die Gesellschaft verfolgt einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck, welcher sowohl wirtschaftlicher als auch ideeller Natur sein kann.
- Unbeschränkte Haftung: Die Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
- Rechtspersönlichkeit: Die OG besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann somit im eigenen Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
- Firma: Die OG ist mit einer eigenen Firma ins Firmenbuch einzutragen. Erst mit der Eintragung entsteht die Gesellschaft, vorher (also zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Eintragung im Firmenbuch) handelt es sich lediglich um eine Vorgesellschaft.
Gründung der Offenen Gesellschaft
Die Errichtung einer OG erfolgt durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieser Vertrag bedarf keiner besonderen Form, jedoch wird aus Beweisgründen die schriftliche Form empfohlen. Wie vorhin erwähnt, muss die OG ins Firmenbuch eingetragen werden, wozu auch schriftliche Unterlagen erforderlich sind. Der Gesellschaftsvertrag sollte mindestens folgende Punkte regeln:
- Firma und Sitz der Gesellschaft: Die Firma muss den Zusatz „Offene Gesellschaft“ oder eine Abkürzung wie etwa „OG“ enthalten und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
- Gegenstand des Unternehmens: Der Zweck und der Geschäftsbereich der Gesellschaft sollten klar definiert sein.
- Beiträge der Gesellschafter: Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter.
- Gewinn- und Verlustverteilung: Die Verteilung des Gewinns und die Beteiligung an Verlusten sollten im Vertrag geregelt sein.
Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Die Eintragung ist konstitutiv, das heißt, die OG entsteht erst mit der Eintragung ins Firmenbuch.
Haftung der Gesellschafter
Ein zentrales Merkmal der OG ist die unbeschränkte und solidarische Haftung der Gesellschafter:
- Unbeschränkte Haftung: Jeder Gesellschafter haftet persönlich und unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden der Gesellschaft.
- Solidarische Haftung: Gläubiger können ihre Forderungen gegen jeden einzelnen Gesellschafter in voller Höhe geltend machen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat dann einen Ausgleichsanspruch (Regressanspruch) gegen die anderen Gesellschafter.
- Nachhaftung: Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet dieser für Verbindlichkeiten, die während seiner Mitgliedschaft begründet wurden, noch fünf Jahre nach seinem Ausscheiden.
Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung der OG obliegt grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinsam, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist:
- Einzelgeschäftsführung: Jeder Gesellschafter ist berechtigt, selbstständig im Namen der Gesellschaft Geschäfte zu führen, es sei denn, die anderen Gesellschafter widersprechen einem konkreten Geschäft (gewöhnliche Geschäfte). Bei außergewöhnlichen Geschäften besteht Gesamtgeschäftsführungsbefugnis.
- Gemeinschaftliche Geschäftsführung: Bei wichtigen Entscheidungen oder im Gesellschaftsvertrag festgelegten Angelegenheiten ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
- Vertretung nach außen: Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen.
Auflösung und Beendigung
Die OG kann durch verschiedene Umstände aufgelöst werden:
- Zeitablauf: Wenn die Gesellschaft für eine bestimmte Dauer gegründet wurde, endet sie mit dem Ablauf dieser Zeit.
- Beschluss der Gesellschafter: Die Gesellschafter können einstimmig beschließen, die Gesellschaft aufzulösen.
- Insolvenz: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft.
- Tod eines Gesellschafters: Stirbt ein Gesellschafter, kann dies zur Auflösung der Gesellschaft führen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist oder die verbleibenden Gesellschafter dies beschließen.
- Kündigung: Zur Auflösung kommt es auch durch Kündigung durch einen Gesellschafter oder gerichtliche Entscheidung aufgrund einer Klage eines Gesellschafters.
Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation, bei der die laufenden Geschäfte beendet, das Gesellschaftsvermögen verwertet und die verbleibenden Vermögenswerte unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Die Liquidation wird von den Liquidatoren durchgeführt, die entweder im Gesellschaftsvertrag bestimmt oder von den Gesellschaftern gewählt werden.
Vorteile und Nachteile der Offenen Gesellschaft
Vorteile
- Einfachheit: Die Gründung und Verwaltung einer OG ist im Vergleich zu Kapitalgesellschaften weniger formal und weniger kostenintensiv.
- Flexibilität: Die OG bietet den Gesellschaftern große Flexibilität in der internen Organisation und der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages.
- Steuerliche Transparenz: Gewinne werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und unterliegen deren persönlicher Einkommensteuer, wodurch Doppelbesteuerung vermieden wird.
Nachteile
- Unbeschränkte Haftung: Die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter stellt ein erhebliches Risiko dar.
- Finanzierung: Die Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung sind im Vergleich zu Kapitalgesellschaften begrenzt, da die Gesellschafter persönlich haften.
- Nachhaftung: Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters besteht eine fünfjährige Nachhaftung für Verbindlichkeiten.
Fazit – Offene Gesellschaft (OG)
Die Offene Gesellschaft bietet eine interessante Rechtsform für kleinere Unternehmen und Geschäftspartner, die gemeinsam ein Unternehmen betreiben möchten und dabei ein hohes Maß an Vertrauen zueinander haben. Ihre Einfachheit und Flexibilität machen sie attraktiv, während die unbeschränkte Haftung eine sorgfältige Abwägung der Risiken erfordert. Ein gut durchdachter Gesellschaftsvertrag kann helfen, die internen Abläufe zu regeln und potenzielle Konflikte zu minimieren.
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