Erfahren Sie, wie die Betriebsübergabe gegen Rente steuerlich behandelt wird. Von steuerpflichtigen Rentenzahlungen bis hin zur Absetzbarkeit für Übernehmer.

Betriebsübergabe gegen Rente: Steuerliche Aspekte 2023

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Betriebsübergabe gegen Rente: Steuerliche Einordnung

Einleitung

Die Betriebsübergabe gegen Rentenzahlung stellt eine Regelung dar, die Übergebern regelmäßig ein Einkommen sichert und dem Übernehmer finanzielle Flexibilität ermöglicht. Diese Form der Übergabe ist in der Praxis komplex und erfordert eine genaue steuerliche Einordnung.

Steuerliche Behandlung beim Übergeber

Eine Betriebsübergabe gegen Rente ist durch regelmäßige Zahlungen gekennzeichnet, ohne dass eine feste Gesamthöhe oder eine bestimmte Anzahl von Zahlungen festgelegt ist. Die steuerliche Behandlung variiert je nach Art der Rente:

  • Kaufpreisrente: Der Rentenbarwert liegt bei 75-125 % des Betriebsvermögens. Rentenzahlungen werden steuerpflichtig, sobald sie den Buchwert des Betriebsvermögens übersteigen.
  • Versorgungsrente: Der Rentenbarwert beträgt zwischen 125 % und 200 % oder liegt unter 75 %. Steuerpflicht besteht ab der ersten Rentenzahlung.
  • Unterhaltsrente: Übersteigt der Rentenbarwert 200 % des Betriebsvermögens, sind die Rentenzuflüsse steuerfrei.
  • Einschränkungen: Für eine Betriebsübergabe gegen Rente können steuerliche Begünstigungen für Veräußerungsgewinne oder das 30 %-Steuersatzprivileg für Betriebsimmobilien nicht in Anspruch genommen werden.

Steuerliche Konsequenzen beim Übernehmer

Auch beim Übernehmer führt die Betriebsübergabe gegen Rente zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen:

  • Kaufpreisrente: Diese muss bilanziell als Rentenverbindlichkeit erfasst und jährlich neu bewertet werden. Unterschiede ergeben sich bei der Behandlung in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
  • Versorgungsrente: Diese ist steuerlich absetzbar.
  • Unterhaltsrente: Sie gilt als privat veranlasst und ist somit nicht steuerlich absetzbar.
  • Anschaffungskosten: Diese werden in der Regel anhand des Rentenbarwerts bewertet. Bei unentgeltlicher Übergabe (Versorgungs- oder Unterhaltsrente) werden die Buchwerte fortgeführt.

Praktische Tipps

Zur Berechnung des Rentenbarwerts kann der Rechner des Finanzministeriums herangezogen werden. Detailinformationen zur Rentenbesteuerung sind in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000) ab Randziffer 7001 zu finden.

Weitere Informationen

Ein umfassender Ratgeber zur Rentenbesteuerung, der inhaltliche Details und Praxisbeispiele beinhaltet, ist auf der Webseite der WKO verfügbar. Es wird dringend empfohlen, frühzeitig eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um kostspielige Fehlentscheidungen zu vermeiden.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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