Gastgewerbepauschalierung: Umsatzgrenze 400.000 Euro, keine Buchführungspflicht, Gewerbeberechtigung erforderlich. Wichtig für steuerliche Vorteile im Gastgewerbe.

Gastgewerbepauschalierung: Voraussetzungen und Anwendung

SHARE

Gastgewerbepauschalierung: Voraussetzungen und Anwendbarkeit

Die Gastgewerbepauschalierung bietet Gastronomiebetrieben die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben pauschal anzusetzen, wodurch der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert werden kann. Im Folgenden werden die wichtigsten Voraussetzungen und Bestimmungen erläutert.

Geltungsbereich und Voraussetzungen

Um von der Gastgewerbepauschalierung profitieren zu können, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein:

  • Gewerbeberechtigung: Der Betrieb muss eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe gemäß § 111 der Gewerbeordnung besitzen und diese während des gesamten Wirtschaftsjahres aufrechterhalten.
  • Keine Buchführungspflicht: Es darf keine Pflicht zur Buchführung bestehen. Zudem dürfen auch keine freiwilligen Bücher geführt werden, die eine Bilanzierung ermöglichen würden.
  • Umsatzgrenze: Die Jahresumsätze dürfen 400.000 Euro nicht überschreiten. In der Regel bezieht sich diese Grenze auf die Umsätze des Vorjahres, mit Ausnahmen bei Betriebseröffnungen. Durchlaufende Posten und ähnliche Abgaben bleiben dabei unberücksichtigt.
  • Kein Anrecht bei Vermögensverwaltung: Die Pauschalierung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn es sich um reine Vermögensverwaltung handelt, wie etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Weitere Anforderungen

Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen sind weitere Anforderungen zu erfüllen:

  • Anzeige in der Steuererklärung: Die Entscheidung, die Pauschalierung zu nutzen, muss in der Steuererklärung explizit angegeben werden.
  • Zusätzliche Zahlung: Die Pauschalierung betrifft nur zusätzliche Zahlungen, die bisher nicht gewährt wurden. Eine Umwandlung von Gehalt oder bestehenden Prämien ist nicht zulässig.
  • Dreijahresfrist: Falls von der Pauschalierung zur Vollbilanzierung oder zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EÜR) gewechselt wird, darf eine neuerliche Pauschalierung erst nach Ablauf von drei Jahren erfolgen.

Hinweis und Unterstützung

Es wird dringend empfohlen, den Kollektivvertrag zu prüfen und die konkrete Formulierung der prämienbezogenen Vereinbarungen zu beachten. Unterstützung kann in Anspruch genommen werden, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte korrekt eingehalten werden.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

Bilder: alle verwendeten Bilder sind frei lizenziert

Weitere Fragen?
Kontaktieren Sie einen unserer Partner in ihrer Nähe!
Steuerblog für Österreich
Unser Steuer-Newsletter 

Auf dem Laufenden bleiben und den Überblick bewahren!

Blog Newsletter