Weihnachten steht vor der Tür
Für Selbstständige stellt sich zu Weihnachten nicht nur die Frage, welche Geschenke sie ihren Mitarbeitern und Kunden machen könnten. Aus unternehmerischer Sicht ist nämlich auch die steuerliche Behandlung von Bedeutung. Können Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter und Kunden steuerlich geltend gemacht werden? Unterliegen Weihnachtsgeschenke der Lohnsteuer oder sonstigen Abgaben? Das erklären wir Ihnen in diesem Blog-Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Kundengeschenke aus Werbungsgründen
Einkommensteuer
Sofern es sich um solche Kundengeschenke handelt, die aus Werbungsgründen überlassen werden und auch geeignet sind, entsprechende Werbewirkung zu entfalten, können diese als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Darunter versteht man beispielsweise Produkte, wie Kalender oder Kugelschreiber, sofern diese mit der Firmenaufschrift oder dem Firmenlogo versehen sind.
Umsatzsteuer
Für Kundengeschenke, die einen Warenwert von EUR 40,00 nicht übersteigen, fällt keine Umsatzsteuer an. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die pro Kalenderjahr an ein und denselben Empfänger gemachten Geschenke in Summe diesen Grenzwert nicht übersteigen dürfen. Handelt es sich jedoch um Werbeträger von geringem Wert, müssen diese nicht einberechnet werden (zB Feuerzeuge oder Kugelschreiber).
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Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter
Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass auch Sachbezüge der Lohnsteuer unterliegen. Sofern es sich aber um sogenannte „geldwerte Vorteile“ aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Weihnachtsfeier oder Betriebsausflug) und dabei empfangenen Sachzuwendungen handelt, fallen weder Lohnsteuer, Sozialversicherung oder Lohnnebenabgaben an. Dies ist jedoch mit einem Maximalbetrag von EUR 365,00 pro Jahr und Mitarbeiter begrenzt. Hier sind die geldwerten Vorteile aller Betriebsveranstaltungen, die in einem Jahr abgehalten werden, zusammenzurechnen.
Darüber hinaus gilt für Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter, dass Sachzuwendungen bis EUR 186,00 jährlich steuerfrei sind. Darunter fallen zum Beispiel Gutscheine oder Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können.
Achtung: Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur für Sachgeschenke, nicht jedoch für Geldzuwendungen.
Wichtig ist, dass nicht eine individuelle Belohnung eines Arbeitnehmers vorliegt, sondern es sich um generelle Zuwendungen (zB Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter, Betriebsausflüge usw) handelt.
Einkommensteuer
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter können als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.
Umsatzsteuer
Geschenke an Mitarbeiter unterliegen der Umsatzsteuer, sofern ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Ausgenommen von der Umsatzsteuerpflicht sind lediglich Aufmerksamkeiten.
Noch Fragen: Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter und Kunden
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an die Steuerexperten von Ultimum.
Quellen
Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 19. Auflage (2020)
Bundesministerium für Finanzen, Fragen und Antworten zu Weihnachtsgutscheinen (bmf.gv.at)