Das Wichtigste in Kürze
Zur Besteuerung der Unternehmensgewinne besteht die Verpflichtung, den Gewinn bzw. den Verlust nach bestimmten Vorgaben zu ermitteln. Setzen sich angehende Unternehmer erstmals mit diesen formellen Vorschriften auseinander, führen abstrakte Formulierungen und eine Vielzahl von Paragrafen häufig zu Unklarheiten.
Doch keine Sorge: Welche dieser Vorgaben erfüllt werden müssen und welche Art der Gewinnermittlung für dich als Neugründer ausschlaggebend ist, erklären wir dir leicht verständlich in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Arten der Gewinnermittlung
Folgende Arten der steuerlichen Gewinnermittlung können nach dem Einkommensteuergesetz unterschieden werden:
- Vermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 4 Abs 1 EStG
- Vermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 5 EStG für rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG
- Pauschalierungen nach § 17 EStG (Besteuerung nach Durchschnittssätzen)
Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich
Darunter versteht man, dass der Gewinn auf zweifache Weise im Wege der doppelten Buchführung ermittelt wird.
Das Betriebsvermögen am Ende eines Wirtschaftsjahres wird mit dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres verglichen.
Weiters werden Aufwendungen und Erträge eines Jahres gegenübergestellt (periodengerechte Gewinnermittlung).
Der Gewinn oder Verlust ergibt sich somit zum einen aus der Bilanzierung (Vermögensvergleich), zum anderen aus der Gewinn- und Verlustrechnung.
Uneingeschränkter Vermögensvergleich
Bestimmte Unternehmen werden zu einer Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, wobei hier eine Verpflichtung aufgrund des Umsatzes und der Rechtsform unterschieden werden kann.
Die Gewinnermittlung nach § 5 EStG knüpft also an Unternehmer an, die Einkünfte aus Gewerbebetrieben erwirtschaften (§ 23 EStG) und rechnungslegungspflichtig im Sinne des UGB sind.
Pflicht zur unternehmensrechtlichen doppelten Buchführung kraft Umsatz
Sofern ein Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahres mehr als EUR 700.000 Umsatz erzielt, besteht die Bilanzierungspflicht nach § 5 EStG.
Achtung: Dieser Schwellenwert muss in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Beginn der Buchführungspflicht ist grundsätzlich das zweitfolgende bzw. das übernächste Geschäftsjahr.
Beispiel: Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2020 einen Gesamtumsatz von EUR 850.000. Im darauffolgenden Jahr, also 2021, belaufen sich die Umsatzerlöse auf EUR 920.000. Da der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten wurde, beginnt die Buchführungspflicht grundsätzlich ab 2023.
Dies bedeutet, dass das einmalige Überschreiten des Schwellenwertes keine Buchführungspflicht auslöst, außer es liegt eine qualifizierte Überschreitung des Schwellenwertes von mindestens EUR 300.000 vor. In solch einem Fall muss der Gewinn bzw. Verlust ab dem Folgejahr im Rahmen der unternehmensrechtlichen doppelten Buchführung ermittelt werden.
Beispiel: Ein Unternehmer erzielt im Jahr 2021 einen Umsatzerlös in Höhe von EUR 1.030.000. Die Buchführungspflicht beginnt ab 2022.
Pflicht zur unternehmensrechtlichen doppelten Buchführung kraft Rechtsform
Weiters ist die Gewinnermittlungsart durch Vermögensvergleich nach § 5 EStG verpflichtend für:
- Kapitalgesellschaften
- Quasikapitalgesellschaften: Dabei handelt es sich um unternehmerisch tätige Personengesellschaften (zB OG, KG), die keine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben.
Eingeschränkter Vermögensvergleich
Auch wenn der Steuerpflichtige nicht zur Buchführung und somit zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG verpflichtet ist, kann er den Vermögensvergleich freiwillig durchführen. Die Bilanzierung nach § 4 Abs 1 EStG stellt die Regelgewinnermittlungsart dar.
"Es gibt nur etwas, was mehr schmerzt, als Einkommensteuer zu zahlen - keine Einkommensteuer zu zahlen."
James Dewar
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Ist ein Unternehmer nicht zur doppelten Buchführung nach § 5 EStG verpflichtet und führt diese auch nicht freiwillig, erfolgt die Gewinnermittlung im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Der Gewinn oder Verlust wird hier nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip ermittelt. Darunter versteht man, dass Einnahmen und Ausgaben zum Zeitpunkt der Zahlung erfasst und gegenübergestellt werden.
Pauschalierungen
Die Gewinnermittlung durch Pauschalierungen kennt folgende Ausprägungen:
- Basispauschalierung: Hierfür ist Voraussetzung, dass die Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt und die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres maximal EUR 220.000 ausmachten. In solch einem Fall können die Unternehmensausgaben pauschal mit 12% der Umsätze angesetzt werden, wobei diese jedoch mit EUR 26.400 begrenzt werden.
- Pauschalierung für Kleinunternehmer: Unternehmen, deren Jahresumsatz EUR 35.000 nicht übersteigt, können eine Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Diese beträgt bei produzierenden Betrieben 45% der Betriebseinnahmen, bei Dienstleistungsbetrieben 20%.
- Branchenpauschalierung: Neben Basispauschalierung und Pauschalierung für Kleinunternehmer gibt es noch die Möglichkeit der vereinfachten Gewinnermittlung für verschiedene Unternehmensgruppen wie bspw. für Handwerksbetriebe oder Handelsvertreter.
Quellen
Unternehmensservice Portal, Betriebliches Rechnungswesen
Unternehmensserviceportal, Steuerliche Gewinnermittlungsarten im Detail
Wirtschaftskammer Österreich, Gewinnermittlung für Unternehmer
Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 19. Auflage (2020)