Die "183-Tage-Regel" schützt bei kurzfristigen Auslandseinsätzen vor Doppelbesteuerung. Erfahren Sie alles zu Voraussetzungen und Berechnungen.

183-Tage-Regel im DBA: Besteuerungsrechte erklärt

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Die Bedeutung der „183-Tage-Regel“ in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Die „183-Tage-Regel“, oft als Monteurklausel bezeichnet, stellt eine bedeutende Ausnahme im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dar. Diese Regelung begrenzt die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit im Tätigkeitsstaat bei kurzfristigen Auslandsaufenthalten von Arbeitnehmern. Sie trägt zur administrativen Vereinfachung bei, indem sie dem Entsendungsstaat das Besteuerungsrecht überlässt.

Voraussetzungen zur Anwendung der Regel

Um die „183-Tage-Regel“ in Anspruch nehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Empfänger der Vergütungen darf nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr, im Steuerjahr oder in einem variablen 12-Monats-Zeitraum im Tätigkeitsstaat verbringen.

  2. Die Vergütungen müssen von einem Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.

  3. Die Vergütungen dürfen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

Steuerliche Regelung abhängig von den Voraussetzungen

  • Erfüllung aller Kriterien: Bleiben sämtliche Kriterien der Regel erfüllt, behält der Entsendungsstaat – etwa Österreich – das Besteuerungsrecht.

  • Fehlende Voraussetzung: Wird eine der Bedingungen nicht erfüllt, überträgt sich das Besteuerungsrecht gemäß Artikel 15 Absatz 1 des OECD-Musterabkommens an den Tätigkeitsstaat.

In Fällen, in denen Österreich der Ansässigkeitsstaat ist, gibt es zwei Methoden zur steuerlichen Handhabung:

  • Befreiungsmethode: Die Vergütungen können steuerfrei unter Progressionsvorbehalt gestellt werden.

  • Anrechnungsmethode: Die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet.

Besonderheiten der 183-Tage-Berechnung

Bei der Berechnung der 183 Tage zählen alle physischen Anwesenheitstage im Tätigkeitsstaat, einschließlich An- und Abreisetage sowie Urlaubs- und Krankheitstage. Tage, die außerhalb des Tätigkeitsstaates verbracht werden oder bei kurzen Durchreisen von weniger als 24 Stunden, sind nicht mitzuzählen.

Wichtige Hinweise

Sollte die 183-Tage-Frist überschritten werden, wird das Besteuerungsrecht rückwirkend ab dem Beginn der Tätigkeit auf den Tätigkeitsstaat übertragen. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen nicht für Arbeitnehmer in Telearbeit gelten.

Zusätzliche Informationen

Die Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigen unterschiedliche Zeitrahmen, je nach Verwendung von Kalenderjahr, Steuerjahr oder einem variablen 12-Monats-Zeitraum. Dies ist besonders relevant in Ländern wie Australien oder dem Vereinigten Königreich, wo das Steuerjahr vom Kalenderjahr abweichen kann.

Für weiterführende Informationen zu Doppelbesteuerungsabkommen und zur steuerlichen Behandlung von Grenzgängern und Entsendungen, stehen vielfältige Ressourcen zur Verfügung: Übersicht über Doppelbesteuerungsabkommen.

Abschließend ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer essenziell, sich über die spezifischen Bestimmungen in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen im Klaren zu sein, um steuerliche Konsequenzen sicher zu vermeiden.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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