Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer
Im Bereich der steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gelten strikte Voraussetzungen, die es zu beachten gilt.
Voraussetzungen für den Abzug
Um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen zu können, muss dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass das Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit unabdingbar ist und nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.
Aktueller Fall: Universitätsprofessor
In einem aktuellen Fall strebte ein Universitätsprofessor an, seine private Bibliothek als Werbungskosten abzusetzen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies diesen Antrag jedoch zurück. Die Begründung lag darin, dass die Bibliothek nicht den wesentlichen Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildete, welche primär an der Universität stattfand.
Rechtliche Bewertung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte dabei die Einschätzung, dass Bibliotheken im Wohnungsverband als Arbeitszimmer klassifiziert werden können, wenn sie vom Haus aus zugänglich sind. Im Fall eines Universitätsprofessors liegt der Tätigkeitsschwerpunkt jedoch auf Forschung und Lehre am Universitätsgelände, was dazu führte, dass die Kosten für die private Bibliothek nicht als Werbungskosten anerkannt wurden.
Empfehlungen
Um Werbungskosten für ein Arbeitszimmer erfolgreich steuerlich geltend zu machen, muss es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden. Diese Anforderungen werden anhand des typischen Berufsbildes des Steuerpflichtigen evaluiert. Eine frühzeitige Planung und Beratungsaufnahme ist unerlässlich, insbesondere in Zeiten, in denen flexible Homeoffice-Regelungen immer häufiger Anwendung finden. Eine solche vorausschauende Vorgehensweise gewährleistet eine individuelle Prüfung und gegebenenfalls auch Anerkennung der steuerlichen Abzugsfähigkeit.