VwGH-Entscheidung zur AfA-Miete bei Fruchtgenuss
Hintergrund
In einem interessanten Fall schenkte eine Mutter ihrem Sohn ein Miethaus und behielt sich ein „Vorbehaltsfruchtgenussrecht“ vor. Später wurde eine Vereinbarung getroffen, in der der Sohn eine Zahlung zur Abgeltung der Gebäudesubstanz entsprechend der Abschreibung (AfA) leisten sollte. Diese nachträgliche Vereinbarung erwies sich jedoch steuerlich als unwirksam.
Gerichtliche Entscheidung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die nachträglich vereinbarte AfA-Miete steuerlich nicht abzugsfähig ist, da es an der nötigen Fremdüblichkeit mangelt. Solche Zahlungen sind unüblich für jemanden, der bereits ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht besitzt. Wesentlich ist, dass eine AfA-Miete zusammen mit der Fruchtgenussbestellung von Anfang an vereinbart werden muss, um steuerlich anerkannt zu werden.
Wichtig für die Praxis
Es ist ratsam, nachträgliche Vereinbarungen zur AfA-Miete nach bereits bestehendem Fruchtgenussrecht zu vermeiden. Um steuerlich relevant zu sein, müssen solche Vereinbarungen direkt bei der Bestellung des Fruchtgenusses festgelegt werden.
Hinweis für Steuerpflichtige
Bei der Vermietung und Verpachtung sollte immer darauf geachtet werden, dass Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden. Eine frühzeitige Planung und Beratung in steuerlichen Angelegenheiten ist entscheidend, um ungewollte steuerliche Nachteile zu vermeiden.