Die VwGH-Entscheidung zeigt: Nachträglich vereinbarte AfA-Miete bei bestehendem Fruchtgenuss ist steuerlich unwirksam. Achten Sie auf Fremdüblichkeit!

VwGH: AfA-Miete bei Fruchtgenuss nicht abzugsfähig

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VwGH-Entscheidung zur AfA-Miete bei Fruchtgenuss

Hintergrund

In einem interessanten Fall schenkte eine Mutter ihrem Sohn ein Miethaus und behielt sich ein „Vorbehaltsfruchtgenussrecht“ vor. Später wurde eine Vereinbarung getroffen, in der der Sohn eine Zahlung zur Abgeltung der Gebäudesubstanz entsprechend der Abschreibung (AfA) leisten sollte. Diese nachträgliche Vereinbarung erwies sich jedoch steuerlich als unwirksam.

Gerichtliche Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die nachträglich vereinbarte AfA-Miete steuerlich nicht abzugsfähig ist, da es an der nötigen Fremdüblichkeit mangelt. Solche Zahlungen sind unüblich für jemanden, der bereits ein unentgeltliches Fruchtgenussrecht besitzt. Wesentlich ist, dass eine AfA-Miete zusammen mit der Fruchtgenussbestellung von Anfang an vereinbart werden muss, um steuerlich anerkannt zu werden.

Wichtig für die Praxis

Es ist ratsam, nachträgliche Vereinbarungen zur AfA-Miete nach bereits bestehendem Fruchtgenussrecht zu vermeiden. Um steuerlich relevant zu sein, müssen solche Vereinbarungen direkt bei der Bestellung des Fruchtgenusses festgelegt werden.

Hinweis für Steuerpflichtige

Bei der Vermietung und Verpachtung sollte immer darauf geachtet werden, dass Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit geprüft werden. Eine frühzeitige Planung und Beratung in steuerlichen Angelegenheiten ist entscheidend, um ungewollte steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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