Die Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer eröffnet die Möglichkeit, Vorsteuerbeträge rückerstattet zu bekommen, die in Drittländern entrichtet wurden. Hierbei gilt eine strikte Frist, die einzuhalten ist, um eine Rückvergütung zu erhalten.
Frist für Rückvergütung
Der Stichtag für die Rückvergütung von Vorsteuerbeträgen, die in Drittländern wie der Schweiz, der Türkei und Großbritannien entrichtet wurden, endet am 30. Juni 2024.
Antragstellung und Voraussetzungen
Österreichische Unternehmen
Österreichische Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie rechtzeitig einen Antrag stellen, um die Vorsteuerbeträge rückerstattet zu bekommen.
Ausländische Unternehmer
Auch Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU haben bis zum 30. Juni 2024 Zeit, einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuerbeträge für das Jahr 2023 zu stellen.
Nicht verlängerbar
Besonders wichtig zu beachten: Diese Frist ist definitiv und nicht verlängerbar.
Wichtige Dokumente
Zuständige Behörde
Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt.
Erforderliche Formulare
Die Antragstellung erfolgt mit dem Formular U5. Bei erstmaliger Antragstellung muss zusätzlich der Fragebogen Verf 18 ausgefüllt werden.
Belegnachweise
Die Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizufügen.
Unterschied zur EU-Frist
EU-Vorsteuervergütung
Im Vergleich dazu endet die Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU erst am 30. September 2024.
Elektronische Antragstellung
Für Anträge innerhalb der EU ist eine elektronische Antragstellung via FinanzOnline erforderlich.
Ergänzende Informationen
Weiterführende Details und Anleitungen sind auf den offiziellen Seiten des Finanzministeriums verfügbar.
Fazit
Um mögliche Rückvergütungen fristgerecht zu beantragen, sollten sowohl österreichische Unternehmen als auch Unternehmer aus Drittländern die erforderlichen Schritte und Dokumente rechtzeitig zusammenstellen und einreichen. Die strikte Einhaltung der Fristen ist hierbei von entscheidender Bedeutung.
Weiterführende Links