Kann ein Vorsteuerabzug auch noch nach Aufgabe des Betriebs geltend gemacht werden?
Ein Unternehmen aufzugeben, kann eine der bedeutendsten Entscheidungen im Geschäftsleben sein. Doch selbst nach der Aufgabe eines Betriebs können weiterhin Kosten und Verpflichtungen anfallen, die mit dem ehemaligen Geschäftsbetrieb in Verbindung stehen. Diese Situation wirft jedoch eine wichtige Frage auf: Ist ein Vorsteuerabzug auch nach Aufgabe des Betriebs möglich? Der Vorsteuerabzug ist ein wesentlicher Bestandteil des Umsatzsteuersystems und kann erheblichen Einfluss auf die finanzielle Situation eines Unternehmens haben. In diesem Artikel werden wir uns genauer mit dieser Frage auseinandersetzen und klären, unter welchen Umständen ein Vorsteuerabzug nach Betriebsaufgabe in Betracht gezogen werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines zum Vorsteuerabzug
Für Waren, die der Unternehmer für sein Unternehmen bezieht, wird ihm ebenfalls Umsatzsteuer verrechnet. Diese wird als Vorsteuer bezeichnet. Der Unternehmer hat die Möglichkeit, die an seine Lieferanten geleistete Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend zu machen und als Vorsteuer gegenzurechnen.
Beispiel: Der Sportartikelhändler Josef zahlt für die Lieferung eines Mountainbikes an seinen Lieferanten Umsatzsteuer in Höhe von EUR 300,00. Diese kann er sich als Vorsteuern vom Finanzamt zurückholen.
Hierbei zieht er im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung die geleistete Umsatzsteuer als Vorsteuer ab (§ 12 UStG). Der Unternehmer ermittelt also zunächst die gesamte Umsatzsteuer, die aufgrund eigener Leistungen an Kunden angefallen ist. Von dieser Gesamtsumme werden anschließend die angefallenen Vorsteuern in Abzug gebracht. Das Ergebnis ist dann entweder eine USt-Zahllast oder eine Gutschrift.
Vorsteuerabzug nach Betriebsaufgabe
Die gute Nachricht vorab: Auch nach Einstellung eines Betriebs können Vorsteuern aus Rechnungen, die erst nach Betriebsaufgabe einlangen, abgezogen werden. Da die Eigenschaft als Unternehmer nicht bereits mit der Einstellung der Leistungsfähigkeit oder Abmeldung des Betriebs endet, zählen alle Vorgänge der Liquidierung des Betriebs noch zur unternehmerischen Tätigkeit. Dies ist in den Umsatzsteuerrichtlinien festgehalten.
Welche Handlungen zählen noch zur unternehmerischen Tätigkeit?
Darunter fällt beispielsweise:
- die entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsveräußerung,
- die Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen,
- die Veräußerung von Gegenständen des Betriebsvermögens,
- die Ausstellung oder der Empfang von Rechnungen nach Einstellung des Betriebes oder
- die nachträgliche Vereinnahmung von Entgelten
Laut Finanzverwaltung steht das Recht zum Vorsteuerabzug auch in einem Zeitraum zu, in dem keine Umsätze mehr bewirkt werden. Auch der Europäische Gerichtshof vertritt die Ansicht, dass Kosten nach Geschäftsaufgabe weiterhin der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden können, sofern ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit der früheren Unternehmenstätigkeit vorliegt.
Noch Fragen zum Vorsteuerabzug nach Betriebsaufgabe?
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Beitrag oder zu Themen wie beispielsweise Steuerberatung, Buchhaltung, Bilanzierung, Lohnverrechnung oder Unternehmensgründung haben, ist die Nöbauer & Partner Bilanzbuchhalter GmbH der richtige Ansprechpartner für Sie.
Quellen
Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 19. Auflage (2020)
Wirtschaftskammer Österreich, Umsatzsteuer und Vorsteuer – Eine Einführung (01.02.2023, wko.at)