Die Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen bei steuerlicher Vertretung ermöglicht es, durch die sogenannte "Quotenregelung" die Abgabefristen automatisch bis maximal März des zweitfolgenden Jahres zu verlängern.
Allgemeine Abgabefrist und spezifische Regelungen
Allgemeine Abgabefrist: 30. Juni 2024
Für die Jahressteuererklärungen 2023 müssen diese bei Abgabe über FinanzOnline bis zum 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden. Betroffene Erklärungen umfassen die Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften sowie dazugehörige Beilagen.
Verlängerte Frist durch Steuerberater: Bis März des übernächsten Jahres
Steuerberatene Fälle unterliegen der Quotenregelung, die eine gestaffelte Abgabe bis spätestens März des zweiten folgenden Jahres vorschreibt. Die Einreichung der Steuererklärungen muss ab Oktober monatlich gleichverteilt erfolgen.
Umstellung der Quotenregelung und IT-Anpassungen
Mit dem Steuererklärungsjahr 2023 wurde die Quotenregelung und deren technische Grundlagen grundlegend verändert. Durch diese IT-Umstellung zeigt FinanzOnline derzeit fälschlicherweise eine Abgabefrist von 1. Juli 2024 für alle Quotenfälle an. Diese Fehlanzeigen sollen laut Finanzministerium bis Ende Juni 2024 korrigiert werden.
Auswirkungen auf Klienten
Für Klienten ändert sich im Grunde nichts, da die verlängerten Abgabefristen bestehen bleiben. Informationen über abweichende Abgabefristen in FinanzOnline können daher ignoriert werden.