Für Eigentümer von vermieteten Gebäuden bietet die Verkürzung der Nutzungsdauer eine interessante Möglichkeit, Abschreibungen (AfA) steuerlich anzupassen. Diese Anpassung kann für Vermietungseinkünfte sinnvoll sein, wenn eine kürzere technische Nutzungsdauer des Gebäudes nachgewiesen werden kann, die unter den gesetzlich festgelegten 1,5 % liegt.
Voraussetzungen für eine kürzere Nutzungsdauer
AfA-Anpassung
Um eine angepasste AfA geltend zu machen, muss die kürzere technische Nutzungsdauer des Gebäudes nachweisbar sein. Dies erfordert ein schlüssiges und qualifiziertes Sachverständigengutachten, das den aktuellen Bauzustand des Gebäudes detailliert beschreibt.
Anforderungen an das Sachverständigengutachten
Ein anerkanntes Sachverständigengutachten muss präzise Angaben zum Bauzustand und insbesondere zu den tragenden Teilen des Gebäudes machen. Ein Gutachten kann seitens des Finanzamtes abgelehnt werden, wenn es keine konkreten Aussagen zur technischen Restnutzungsdauer und zum Bauzustand liefert, wie es in dem hier besprochenen Fall geschehen ist.
Hinweis
Ein qualifiziertes Gutachten ist unerlässlich, wenn man von der gesetzlichen AfA von 1,5 % abweichen möchte. Dieses Gutachten muss umfassende Informationen über den Bauzustand des Gebäudes enthalten, um sowohl steuerlich als auch rechtlich anerkannt zu werden.