Neue Rechtsprechung: Kein rückwirkender Steuervorteil mehr für Geld investierende Gesellschafter ab 5. Nov. 2025. Erfahren Sie, was das für die Praxis bedeutet.

Zusammenschluss Art IV: Wichtige VwGH-Entscheidung 2025

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Judikatur: Neues zur Rückwirkung bei Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG

Hintergrund und Entscheidung

Bei der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an einem Unternehmen entsteht steuerlich eine Personengesellschaft gemäß Art IV des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG). Eine wesentliche Komponente dieser Regelung sind die Rückwirkungsregelungen, die es erlauben, Zusammenschlüsse rückwirkend auf bis zu 9 Monate vor dem Zusammenschlussstichtag durchzuführen. Eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hat jedoch wichtige Änderungen eingeführt: Für Gesellschafter, die ausschließlich Geld einbringen, entfällt die Möglichkeit der Rückwirkung. Diese Gesellschafter partizipieren erst ab dem Datum des Vertragsabschlusses.

Umsetzung und Praxis

Laut dem Urteil des VwGH vom 7. Oktober 2025 gelten diese Regelungen für Zusammenschlüsse, die ab dem 5. November 2025 abgeschlossen wurden. Für Verträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, bleibt die bisherige Praxis der Rückwirkung für Geld einbringende Gesellschafter bestehen.

Bedeutung für die Praxis

Diese Änderung erfordert von den Unternehmen eine präzise Kenntnis über die Zeitpunkte der Vertragsabschlüsse und die Struktur neuer Zusammenschlüsse. Es ist essentiell, dass Unternehmen sicherstellen, dass sie die neuen Regelungen korrekt umsetzen. Um die steuerlichen Vorteile vollständig nutzen zu können, könnten Unternehmen rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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