Entwurf des Telearbeitsgesetzes (TelearbG)
Einführung und Zielsetzung
Ab dem 1. Januar 2025 sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftliche Telearbeitsvereinbarungen treffen können. Der Gesetzentwurf sieht erweiterte Regelungen für Telearbeit vor, die nicht nur in der eigenen Wohnung, sondern auch an verschiedenen anderen Orten erbracht werden kann. Der Entwurf wartet derzeit noch auf die parlamentarische Beschlussfassung.
Telearbeitsorte
Einvernehmlich können folgende Telearbeitsorte festgelegt werden:
- Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers
- Wohnung eines Angehörigen
- Vom Arbeitnehmer angemietete Büroräumlichkeiten (z.B. Coworking-Spaces)
- Andere Orte, wie z.B. Kaffeehaus, Park, Freibad
- Urlaubsort (z.B. Hotel, Ferienwohnung)
Bereitstellung der Arbeitsmittel
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung der digitalen Arbeitsmittel verpflichtet. Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch möglich, sofern der Arbeitgeber in angemessener Weise zu den Kosten der vom Arbeitnehmer gestellten Arbeitsmittel beiträgt.
Sozialversicherungsschutz
Telearbeit im engeren Sinn
Telearbeit im engeren Sinn umfasst den Haupt- und Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers, die Wohnung eines nahen Angehörigen sowie Coworking-Spaces, die sich in der Nähe des Wohnsitzes oder des Arbeitgeberbetriebs befinden. Der Unfallversicherungsschutz gilt sowohl für die Arbeitsleistung als auch für den Weg zu diesen Orten.
Telearbeit im weiteren Sinn
Telearbeit im weiteren Sinn beschreibt die Arbeit von anderen vom Arbeitnehmer gewählten Orten (z.B. Kaffeehaus, Urlaubsort). Hier umfasst der Versicherungsschutz ausschließlich die unmittelbare Arbeitsleistung, nicht jedoch den Weg zum Telearbeitsort.
Steuerrechtliche Regelungen
Ab dem 1. Januar 2025 kann der Arbeitgeber ein steuerfreies Telearbeitspauschale einführen, welches das bisherige Homeoffice-Pauschale ersetzt.
Fazit und Unterstützung
Der Entwurf des Telearbeitsgesetzes zielt darauf ab, die Flexibilität und Möglichkeiten der Telearbeit zu erweitern und dabei klare Regelungen hinsichtlich der Telearbeitsorte, der Bereitstellung von Arbeitsmitteln, des Versicherungsschutzes und der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen und bei Bedarf Unterstützung für die Umsetzung der Telearbeitsvereinbarungen in Anspruch nehmen.
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