Ab 2026 sind bei SV-Anmeldungen Arbeitszeiten anzugeben. Erhöhte Transparenz und erleichterte ÖGK-Prüfungen bei Diskrepanzen zwischen Arbeitszeit und Einkommen.

Neue SV-Anmeldungen 2026: Arbeitszeitmeldung Pflicht

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Wichtige Änderungen bei SV-Anmeldungen ab dem 1. Januar 2026

Mit Inkrafttreten neuer Regelungen zur Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 treten bedeutende Änderungen im Bereich der Meldepflichten in Kraft. Diese Anpassungen zielen darauf ab, die Transparenz hinsichtlich der Arbeitszeitvereinbarungen zu erhöhen und die Prüfungen durch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) effektiver zu gestalten.

Neue Meldepflichten

Ab dem 1. Januar 2026 wird es für Arbeitgeber:innen verpflichtend, bei jeder Anmeldung von Arbeitnehmer:innen zur Sozialversicherung das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit anzugeben. Diese Initiative soll die Transparenz erhöhen und die Prüfungsprozesse für die ÖGK erleichtern.

Hintergrund der Maßnahme

Die Einführung dieser Meldepflichten dient dem Zweck, eine bessere Vergleichbarkeit zwischen Einkommen und tatsächlicher Arbeitszeit für Beschäftigte zu schaffen. Dies ermöglicht es der ÖGK, bei Überprüfungen schnell Diskrepanzen zwischen der gemeldeten Arbeitszeit und dem gemeldeten Einkommen zu identifizieren und entsprechend zu handeln.

Geänderte Antrittsvoraussetzungen

Des Weiteren wird die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze ausgesetzt. Darüber hinaus treten strengere Zugangsvoraussetzungen für Korridorpensionen in Kraft, was potenziell die Bedingungen für den Renteneintritt verschärfen könnte.

Überarbeitete SV-Meldungen

Im Rahmen der überarbeiteten SV-Meldungen müssen Arbeitgeber:innen künftig eine Abschrift der SV-Anmeldung an die Arbeitnehmer:innen aushändigen. Dieser Schritt unterstützt die Beschäftigten dabei, eine bessere Kontrolle über die gemeldeten Arbeitszeiten zu haben und sicherzustellen, dass diese korrekt verzeichnet worden sind.

Durch diese Änderungen wird eine klarere und gerechtere Grundlage für die Erfassung und Meldung von Arbeitszeiten geschaffen, was sowohl für Arbeitgeber:innen als auch für Arbeitnehmer:innen vorteilhaft ist.

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