Bis zu 2.000 EUR steuerfrei für Kinderbetreuung absetzbar. Voraussetzungen, Nachweise und Änderungen 2025 für Arbeitgeber im Fokus.

Steuerfrei: Kinderbetreuung Zuschüsse bis 2.000 EUR je Kind

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Die steuerliche Entlastung für Kinderbetreuungskosten stellt einen bedeutenden Vorteil für Eltern dar, der von Unternehmen im Rahmen der Lohnverrechnung genutzt werden kann. Dabei ist es wichtig, die spezifischen Regelungen und Anforderungen zu beachten, um die Vorteile optimal zu nutzen.

Steuerbefreiungen für Kinderbetreuung

Steuerliche Regelungen

Unternehmen können ihren Mitarbeitern bis zu 2.000 EUR pro Kind und Kalenderjahr steuerfrei als Zuschuss gewähren. Damit diese Steuerfreiheit greift, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Kinderabsetzbetrag muss dem Mitarbeiter mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zustehen und das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem muss der Zuschuss entweder direkt an die Betreuungsperson oder -einrichtung fließen, in Form eines Gutscheins für institutionelle Einrichtungen gegeben oder als Kostenerstattung erfolgen.

Anforderungen an Nachweise

Um die steuerliche Behandlung der Zuschüsse in Anspruch zu nehmen, sind bestimmte Nachweise erforderlich. Der Mitarbeiter muss das Formular L35 vorlegen. Darüber hinaus ist eine Bewilligung zur Führung der Betreuungseinrichtung oder ein Nachweis der Qualifikation der betreuenden Person nötig. Rechnungen und Zahlungsbestätigungen müssen spezifische Angaben beinhalten, wie zum Beispiel den Namen des Kindes, die Sozialversicherungsnummer und genaue Rechnungsdetails. Es ist zudem wichtig, dass Zuschüsse von den angefallenen Kinderbetreuungskosten abgezogen werden.

Steuerfreie Kinderbetreuungskosten

Der Zuschuss umfasst die unmittelbaren Kosten der Betreuung, Verpflegung sowie gegebenenfalls Bastelgeld. Auch die Ferienbetreuung durch qualifizierte Personen kann abgedeckt sein, sofern detaillierte Abrechnungen vorgelegt werden.

Änderungen ab 2025

Ab dem Jahr 2025 gibt es eine Neuerung im Berichtssystem: Der Zuschuss zur Kinderbetreuung wird auf dem Jahreslohnzettel unter „Zuschuss zur Kinderbetreuung“ ausgewiesen. Bis dahin war dieser Zuschuss unter „Sonstigen steuerfreien Bezügen“ zu finden.

Diese Richtlinien sind für Unternehmen, die im Bereich der Lohnverrechnung tätig sind, von Bedeutung und bieten durch Einhaltung sämtlicher administrativer Anforderungen steuerliche Vorteile im Kontext der Kinderbetreuung.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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