Lohnsteuerfreie Betriebsveranstaltungen sind möglich, wenn überwiegend im Arbeitgeberinteresse. Klärung durch den VwGH läuft. Details zu steuerlichen Freigrenzen.

Betriebsveranstaltungen: Steuerfrei bei Arbeitgeberinteresse

SHARE

Lohnsteuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat kürzlich entschieden, dass geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen lohnsteuerfrei bleiben, sofern sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stehen. In einem konkreten Fall einer Immobiliengesellschaft wurde entschieden, dass selbst Ausgaben oberhalb der EUR 365-Grenze für Ausflüge und Weihnachtsfeiern steuerfrei sind, wenn ein eigenbetriebliches Interesse besteht.

Steuerliche Regelungen

Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich bis zu EUR 365 steuerfrei. Zusätzlich bleiben Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von EUR 186 steuerfrei. Beträge, die über diese Grenzen hinausgehen, können ebenfalls lohnsteuerfrei sein, solange ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers besteht, beispielsweise zur Förderung des Betriebsklimas.

Kontroverse und Ausblick

Das Finanzamt verfolgt eine restriktivere Ansicht und hat eine Revision beim Verfassungsgerichtshof (VwGH) eingereicht. Der VwGH wird zu klären haben, inwieweit ein ausschließliches Interesse des Arbeitgebers erforderlich ist, um die Steuerfreiheit zu rechtfertigen.

Fazit

Die Lohnsteuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen setzt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse voraus. Arbeitgeber sind gut beraten, ihre Veranstaltungen dahingehend zu prüfen, ob sie die steuerlichen Anforderungen erfüllen.

Unterstützung

Unser Team steht Ihnen bei Fragen zu wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Angelegenheiten gerne zur Verfügung und unterstützt Sie bei der Einhaltung der entsprechenden Regelungen.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

Bilder: alle verwendeten Bilder sind frei lizenziert

Weitere Fragen?
Kontaktieren Sie einen unserer Partner in ihrer Nähe!
Steuerblog für Österreich
Unser Steuer-Newsletter 

Auf dem Laufenden bleiben und den Überblick bewahren!

Blog Newsletter