Liebhaberei im Steuerrecht
Im Steuerrecht werden Tätigkeiten als Liebhaberei angesehen, wenn sie langfristig keinen positiven Gesamterfolg aufweisen. Solche Tätigkeiten sind oft mit privaten Interessen verbunden. Verluste, die aus Liebhaberei resultieren, dürfen nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, da sie aus dem Privatvermögen stammen und steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Verlustausgleich
Vertikaler und horizontaler Verlustausgleich
Ein wichtiger Aspekt im Steuerrecht ist der horizontale Verlustausgleich, bei dem Verluste nur innerhalb derselben Einkunftsart mit positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Der vertikale Verlustausgleich hingegen erlaubt es, Verluste aus bestimmten Einkünften, wie beispielsweise aus privaten Grundstücksverkäufen, nur mit entsprechenden Einkünften auszugleichen. Nicht ausgeglichene Verluste aus Vermietung und Verpachtung können zu 60 % über einen Zeitraum von 15 Jahren verteilt werden oder auf Antrag im Entstehungsjahr vollständig berücksichtigt werden.
Verlustvortrag
Beim Verlustvortrag unterscheidet man zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften. Für betriebliche Einkünfte besteht die Möglichkeit, Verluste zeitlich unbefristet vorzutragen und diese vollständig mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Dagegen sind Verluste aus außerbetrieblichen Einkünften nur im Jahr ihres Entstehens nutzbar. Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs ist es möglich, Verlustvorträge zu nutzen, wobei diese maximal 75 % der Gewinne ausgleichen können. Verluste aus Beteiligungen werden über einen Zeitraum von sieben Jahren verteilt und verrechnet.