Die Verlängerung der Prognosezeiträume in der Liebhabereiverordnung soll Vermietungen attraktiver machen und steuerliche Vorteile optimieren.

Liebhabereiverordnung 2024: Neue Prognosezeiträume für Vermieter

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Konjunkturpaket bringt Änderung der Liebhabereiverordnung für Vermietungen

Um den Konjunktureinbruch in der Baubranche durch steigende Zinsen abzufedern, umfasst das neue Paket steuerliche Erleichterungen und Fördermaßnahmen. Eine bedeutende Änderung betrifft die Liebhabereiverordnung, die erhebliche Auswirkungen auf Vermietungen haben wird.

Verlängerung der Prognosezeiträume für Liebhaberei

Die Liebhabereiverordnung unterscheidet zwischen „kleiner Vermietung“ (z.B. Eigenheime und Eigentumswohnungen) und „großer Vermietung“ (nicht parifizierte Gebäude). Eine Verlängerung der Prognosezeiträume soll dabei helfen, die Attraktivität von Vermietungen zu erhöhen und Unsicherheiten durch verkürzte Prognosezeiträume zu verringern.

Details der Verlängerung

Kleine Vermietung

  • Neuer Prognosezeitraum: 25 Jahre ab der entgeltlichen Überlassung (bislang 20 Jahre)
  • Maximaler Prognosezeitraum: 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (bislang 23 Jahre)

Große Vermietung

  • Neuer Prognosezeitraum: 30 Jahre ab der entgeltlichen Überlassung (bislang 25 Jahre)
  • Maximaler Prognosezeitraum: 33 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (bislang 28 Jahre)

Anwendungszeitraum

Die Änderungen gelten für Vermietungen, deren Prognosezeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.

Hinweise und Auswirkungen

Die neuen Regelungen zielen darauf ab, Vermietungen attraktiver zu machen und die Unsicherheiten durch verkürzte Prognosezeiträume zu verringern. Zur optimalen Nutzung der steuerlichen Vorteile sollten vorhandene und neue Vermietungsprojekte hinsichtlich der neuen Prognosezeiträume geprüft werden.

Weiterführende Informationen

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