Der neue Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe, der ab dem 1. November 2024 in Kraft tritt, bringt umfassende Änderungen mit sich, die sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigte betreffen. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Flexibilität für Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb der Branche zu erhöhen.
Wichtige Änderungen ab 1. November 2024
Erweiterte Durchrechnung der Arbeitszeit
Eine bedeutende Neuerung ist die erweiterte Durchrechnungsregelung, die nun auch Teilzeitbeschäftigte einschließt. Die Durchrechnung der Arbeitszeit erstreckt sich über einen Zeitraum von 26 Wochen für Jahresbeschäftigte und bis zu 9 Monate für befristete Beschäftigungsverhältnisse, wie z.B. Saisonkräfte. Die maximale Normalarbeitszeit beträgt 48 Stunden pro Woche und 9 Stunden pro Tag für Vollzeitbeschäftigte, während Teilzeitkräfte ihre Arbeitszeit um 8 Stunden pro Woche auf maximal 9 Stunden pro Tag erhöhen können. Arbeitsstunden, die außerhalb der vorgesehenen Durchrechnung geleistet werden, sind mit einem 50 % Zuschlag zu vergüten.
Zusammenhängende Freizeit und Feiertagsarbeit
Ein weiterer Fortschritt ist das Anrecht der Arbeitnehmer auf 12 freie Sonntage im Jahr, die entweder an einen Samstag oder Montag angrenzen müssen. Bei Feiertagsarbeit besteht ein Anspruch auf Feiertagsentgelt, insbesondere, wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt. Werden in einem Jahr mehr als sechs Tage auf Feiertagen nicht gearbeitet, erhalten die Mitarbeiter ab dem siebten Feiertag einen zusätzlichen freien Tag.
Beschäftigung von Teilzeitkräften
Für Teilzeitkräfte gibt es zwei neue Modelle: Ohne Durchrechnungsvereinbarung wird ein 25 % Zuschlag für nicht ausgeglichene Mehrarbeitsstunden gewährt. Mit einer Durchrechnungsvereinbarung erhalten Teilzeitkräfte einen 50 % Zuschlag für nicht ausgeglichene Überstunden im vereinbarten Zeitraum. Zusätzlich haben Teilzeitkräfte unter bestimmten Bedingungen das Recht, eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit zu beantragen.
Nachtarbeitszuschlag
Der neue Vertrag sieht auch einen Nachtarbeitszuschlag für Arbeitszeiten zwischen 0 und 6 Uhr vor. Für jedes begonnene 2-Stundenfenster wird ein 1/3 Zuschlag gewährt. Bei einem Arbeitsbeginn ab 5 Uhr gibt es einen Zuschlag von 4,5 Euro, der ab 5:30 Uhr entfällt.
Jugendbeschäftigung
Für Jugendliche und Lehrlinge gibt es ebenfalls wichtige Neuerungen. Die Durchrechnung der Arbeitszeit kann nun auch in Betrieben ohne Betriebsrat vereinbart werden. Lehrlinge können durch flexiblere Sonntagsarbeit besser in den Ausbildungsprozess integriert werden, jedoch ist Sonntagsarbeit in den ersten 8 Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Jahr mit einigen Ausnahmen nicht gestattet.
Zusammengefasst bietet der neue Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern eine flexiblere und ausgewogenere Arbeitszeitgestaltung, wobei die Bedürfnisse der Beschäftigten stärker berücksichtigt werden. Es ist ratsam, dass Betroffene die spezifischen Regelungen genau prüfen und bei Unklarheiten professionelle Beratung in Anspruch nehmen.