Jahresabschluss zum Firmenbuchgericht: Frist 30. September 2023
Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Eine verspätete Einreichung kann zu erheblichen Strafen führen.
Auslauf der coronabedingten Fristverlängerungen
Während der Pandemie gab es bis zum 30. September 2022 coronabedingte Fristverlängerungen auf zwölf Monate. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen zwischen dem 30. Juni 2022 und dem 30. September 2022 galten noch Übergangsregelungen. Mit Wirkung ab dem 30. September 2022 gilt jedoch wieder die gesetzliche Frist von neun Monaten. Daher ist für Bilanzstichtage am 31. Dezember 2022 der 30. September 2023 der letztmögliche Tag für die Offenlegung.
Verpflichtung zur Offenlegung
Die gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung trifft die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, bei GmbHs also die Geschäftsführer. Kapitalgesellschaften mit einem Bilanzstichtag am 31. Dezember müssen daher spätestens bis zum 30. September des Folgejahres ihren Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht einreichen. Diese Einreichung muss elektronisch erfolgen, wobei Kapitalgesellschaften mit einem Umsatz bis 70.000 Euro die Möglichkeit haben, in Papierform einzureichen.
Strafen für verspätete Einreichung
Bei einer verspäteten Einreichung der Jahresabschlüsse drohen empfindliche Strafen:
- Für Kleinstkapitalgesellschaften: mindestens 350 Euro
- Für andere Kapitalgesellschaften: mindestens 700 Euro
Die Strafen werden von den Firmenbuchgerichten pro Geschäftsführer und pro Gesellschaft verhängt. Bei weiteren Verstößen können im Zweimonatsrhythmus zusätzliche Strafen verhängt werden:
- Für Kleinstkapitalgesellschaften: bis zu 1.800 Euro
- Für andere Kapitalgesellschaften: bis zu 3.600 Euro
Stundung und Nachlass von Strafen
Die verhängte Zwangsstrafe kann bei besonderer Härte für bis zu sechs Monate gestundet oder in Raten gezahlt werden. Ein vollständiger oder teilweiser Nachlass der Strafe ist möglich, wenn:
- Die Strafe eine besondere Härte darstellt,
- Die Offenlegung inzwischen erfolgt ist oder nicht mehr möglich ist,
- Ein geringes Verschulden vorliegt,
- Eine volle oder teilweise Strafe zur Einhaltung der zukünftigen Einreichungsfristen durch den Gestraften nicht notwendig ist.
Größenklassen von Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften werden nach Bilanzsumme, Umsatzerlösen und Anzahl der Arbeitnehmer klassifiziert:
Größe | Bilanzsumme | Umsatzerlöse | Arbeitnehmer |
---|---|---|---|
Kleinst | ≤ 350.000 Euro | ≤ 700.000 Euro | ≤ 10 |
Klein | ≤ 5 Mio Euro | ≤ 10 Mio Euro | ≤ 50 |
Mittelgroß | ≤ 20 Mio Euro | ≤ 40 Mio Euro | ≤ 250 |
Groß | > 20 Mio Euro | > 40 Mio Euro | > 250 |
Dabei muss für die Einstufung in eine höhere Größenklasse mindestens zwei von drei Kriterien überschritten werden.
Fazit
Kapitalgesellschaften sollten sicherstellen, dass sie die Frist zur Einreichung ihrer Jahresabschlüsse zum Firmenbuchgericht einhalten, um Strafen zu vermeiden. Die gesetzliche Frist beträgt neun Monate nach dem Bilanzstichtag, und für Bilanzstichtage vom 31. Dezember 2022 endet die Frist am 30. September 2023. Angesichts der strengen Strafregelungen ist es ratsam, rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zur fristgerechten Einreichung zu ergreifen.
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