Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze
Sofern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses lediglich ein geringes Einkommen erzielt wird, gibt es einige Punkte, die sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer relevant sind und beachtet werden sollten. So kann beispielsweise eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung steuer- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer nach sich ziehen. Auch für den Arbeitgeber gibt es vor allem in abgabenrechtlicher Hinsicht berücksichtigungswürdige Faktoren.
Sie möchten wissen, worauf Sie hierbei achten sollten? Kein Problem, das erklären wir Ihnen leichtverständlich und übersichtlich in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt für das Jahr 2023 EUR 500,91.
- Geringfügig Beschäftigte sind lediglich unfallversichert, nicht jedoch kranken- und pensionsversichert.
- Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, müssen Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse nachgezahlt werden.
- Liegt lediglich eine geringfügige Beschäftigung vor, besteht in der Kranken- und Pensionsversicherung die Möglichkeit einer Selbstversicherung.
- Der Arbeitgeber muss die Beiträge zur Unfallversicherung und zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) bezahlen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Dienstgeber eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,40% entrichten.
Geringfügige Beschäftigung – worum geht es?
Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann vor, wenn das Einkommen unter der jährlich angepassten Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) liegt.
Der neue Grenzwert beträgt für das Jahr 2023 EUR 500,91. In solch einem Fall entspricht das Bruttogehalt somit dem Nettogehalt.
Auch für Arbeitnehmer, die lediglich im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung tätig sind, gelten dieselben arbeitsrechtlichen Regelungen, wie für Voll- oder Teilzeitbeschäftigte.
Das bedeutet, dass auch für Angestellte mit sehr geringem Einkommen folgende Punkte gelten:
- Entgeltfortzahlung im Krankenstand
- Abfertigungsanspruch
- Anspruch auf Pflegefreistellung
- Urlaubsrecht
- Einhaltung von Kündigungsfristen
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld (in den meisten Kollektivverträgen festgelegt)
In bestimmten Bereichen gibt es jedoch nennenswerte Unterschiede, die sowohl die Unternehmer- als auch die Angestelltenseite betreffen. Was Sie hierbei berücksichtigen sollten, erläutern wir in den folgenden Punkten.
Wichtige Punkte für Arbeitnehmer
Sozialversicherung
Was die sozialversicherungsrechtliche Thematik anbelangt, bringt eine geringfügige Beschäftigung einige Nachteile mit sich. So sind Sie – wenn Sie weniger als EUR 500,91 verdienen – lediglich unfallversichert.
Dies bedeutet, dass Sie weder kranken- noch pensionsversichert sind.
Tipp: Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst zu versichern. Sofern Sie Leistungen wie Wochen- und Krankengeld beziehen möchten und einen derartigen Anspruch nicht bereits aufgrund einer anderen Versicherung – zB aufgrund eines anderen Angestelltenverhältnisses oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit – haben, empfiehlt es sich, von dieser Option Gebrauch zu machen. Darüber hinaus erwerben Sie damit auch Beitragsmonate für die Pensionsversicherung. Der Antrag ist beim Krankenversicherungsträger (ÖGK) einzubringen und beträgt pro Monat EUR 68,59 (2022).
Im Bereich der Arbeitslosenversicherung ist keine Selbstversicherung möglich. Somit sind Sie als geringfügig Beschäftigter nie arbeitslosenversichert.
Achtung: Sollten sie mehrere geringfügige Arbeitsverhältnisse haben, erfolgt eine Zusammenrechnung der jeweiligen Einkünfte. Überschreiten diese in Summe die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 500,91 sind Sie – zusätzlich zur Unfallversicherung – auch kranken- und pensionsversichert und benötigen keine Selbstversicherung.
Im Falle einer Überschreitung müssen Sie 14,62% der gesamten Monatseinkünfte nachzahlen.
Einkommensteuer
Wie bereits erläutert, muss im Zuge einer geringfügigen Beschäftigung keine Sozialversicherung entrichtet werden.
Darüber hinaus fällt grundsätzlich auch keine Lohnsteuer an.
Sofern Sie jedoch über mehrere Beschäftigungen verfügen – egal ob unter oder über der Geringfügigkeitsgrenze – erfolgt eine Zusammenrechnung aller Einkünfte.
Dieses Gesamteinkommen unterliegt der Einkommensteuer.
Es handelt sich um ein gestaffeltes System, wobei sieben verschiedene Tarifstufen unterschieden werden können.
Da diese Tarifstufen ab dem 01.01.2023 an die Inflation angepasst werden, wirkt sich das für das kommende Jahr folgendermaßen aus:
- Einkommensteile bis EUR 11.693 – Steuersatz 0%.
- Einkommensteile bis EUR 19.134 – Steuersatz 20%.
- Einkommensteile bis EUR 32.075 – Steuersatz 30%.
- Einkommensteile bis EUR 62.080 – Steuersatz 41%.
- Einkommensteile bis EUR 93.120 – Steuersatz 48%.
- Einkommensteile ab EUR 93.120 – Steuersatz 50%.
- Einkommensteile ab EUR 1.000.000 – unverändert – Steuersatz 55%.
Sollten Sie mit Ihren Einkünften in Summe unter EUR 11.693,00 bleiben, unterliegen diese nicht der Lohnsteuer.
Der Steuerberater Österreich, Ihre Ansprechpartner im Steuerwesen. Kontaktieren Sie uns noch heute.
Wichtige Punkte für Arbeitgeber
Als Dienstgeber müssen Sie für Ihre geringfügig beschäftigten Mitarbeiter die Beiträge für die Unfallversicherung bezahlen. Diese betragen 1,20% der Beitragsgrundlage. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie als Arbeitgeber außerdem verpflichtet, eine pauschalierte Dienstgeberabgabe zu bezahlen. Diese beträgt 16,40% und muss entrichtet werden, sofern:
- mehrere geringfügig Beschäftigte tätig sind und
- die monatliche Lohnsumme ohne Sonderzahlungen aller geringfügig beschäftigen Mitarbeiter EUR 728,78 (das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze) übersteigt.
Dadurch soll verhindert werden, dass aus finanztechnischen Überlegungen heraus mehrere geringfügige Beschäftigungen anstelle einer Vollzeitanstellung begründet werden.
Beispiel: Sie beschäftigen jeweils zwei Mitarbeiter im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung, wobei Mitarbeiter A EUR 400,00 und Mitarbeiter B EUR 200,00 verdient.
Da die monatliche Lohnsumme (EUR 600,00) das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 728,78) nicht übersteigt, fällt keine Dienstgeberabgabe an.
Weiters sind auch für geringfügig Beschäftigte monatliche Beiträge im Rahmen der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) in Höhe von 1,53% zu bezahlen.
Geringfügige Beschäftigung – noch Fragen?
Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an die Steuer- und Sozialrechts-Experten von Ultimum.
Quellen
Arbeiterkammer, Was bedeutet geringfügige Beschäftigung? (01.01.2022, arbeiterkammer.at)
Beiser, Steuern – Ein systematischer Grundriss, 20. Auflage (2022)
Burger/Mair/Wachter, Sozialrecht Basics, 6. Auflage (2022)
Österreichische Gesundheitskasse, Dienstgeberabgabe (01.01.2022, gesundheitskasse.at)
Reissner, Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht, 6. Auflage (2020)
Thöny-Maier, Geringfügige Beschäftigung (28.12.2022, 360.lexisnexis.at)
Wirtschaftskammer Österreich, Geringfügige Beschäftigung (02.02.2021, wko.at)