Feiertagsarbeitsentgelt: Ende der Steuerfreiheit
Mit dem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19. Dezember 2024 wurde festgelegt, dass das Feiertagsarbeitsentgelt nicht mehr als steuerfreier Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG anzusehen ist, sondern als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt.
Hintergrund
Zuvor wurde das Feiertagsarbeitsentgelt als steuerfreier Zuschlag behandelt. Die jüngste Entscheidung führt jedoch zu einer Neubewertung: Arbeitnehmer verlieren die Steuerfreiheit für das Entgelt, das sie für Arbeiten an Feiertagen erhalten.
Details der rechtlichen Änderungen
Arbeitnehmer behalten zwar weiterhin ihren Anspruch auf Entgelt für arbeitsfreie Feiertage, das sogenannte Feiertagsentgelt. Bei einer tatsächlichen Arbeitsleistung an einem Feiertag besteht Anspruch auf zusätzliches Entgelt. Dieses zusätzliche Entgelt ist jedoch nur dann steuerfrei, wenn es ausdrücklich als Feiertagsarbeitszuschlag deklariert ist.
Umsetzung und Fristen
Die Änderungen in der steuerlichen Handhabung treten ab dem Kalenderjahr 2025 in Kraft. Unternehmen müssen sicherstellen, dass etwaige Anpassungen rückwirkend für die Monate Januar bis März 2025 vorgenommen werden.
Empfehlungen
Unternehmen wird dringend geraten, ihre Lohnverrechnungssysteme entsprechend den neuen Anforderungen anzupassen, um die Änderungen in der Gesetzgebung rechtzeitig zu berücksichtigen. Eine steuerliche Beratung kann hierbei helfen, notwendige Anpassungen im Bereich der Lohnbuchhaltung vorzunehmen und rechtliche Konformität zu gewährleisten.
Weitere Informationen
Die Wirtschaftskammer Österreich bietet zahlreiche Artikel und Services zu steuerrelevanten Themen an, wie etwa über Sozialplanzahlungen, Sachbezüge für arbeitsplatznahe Unterkünfte und die lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen. Diese Änderungen im Steuerrecht erfordern von den Unternehmen eine hohe Aufmerksamkeit, um gesetzeskonform zu bleiben und potentielle steuerliche Risiken zu minimieren.