Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen: Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie
Zum 28. März 2024 hat Österreich die EU-Transparenzrichtlinie in das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) integriert. Mit dieser Umsetzung werden die Mindestangaben in Dienstzetteln und Dienstverträgen, insbesondere bei Auslandstätigkeiten, erweitert.
Erweiterte Mindestangaben für Entsendevereinbarungen
Im Zuge der neuen Richtlinie muss der sogenannte Auslandsdienstzettel spezielle Angaben enthalten, wenn ein Auslandseinsatz über einem Monat geplant ist. Dazu gehört der Staat der Arbeitsleistung sowie die voraussichtliche Dauer. Zudem ist die Währung der Entgeltauszahlung anzugeben, genauso wie die Bedingungen für eine Rückführung nach Österreich. Auch zusätzliche Vergütungen und das Mindestentgelt im Einsatzstaat sowie die Aufwandersatzregelungen nach österreichischen und ausländischen Bestimmungen müssen aufgeführt werden. Schließlich ist ein Hinweis auf die offizielle Informationsseite des Einsatzstaates erforderlich.
Ausnahmen und Strafbestimmungen
Ein gesonderter Auslandsdienstzettel ist nicht notwendig, wenn diese Informationen bereits im Arbeitsvertrag enthalten sind. Die Nichtvorlage eines Auslandsdienstzettels kann jedoch zu Verwaltungsstrafen von € 100 bis € 436 führen. Bei wiederholtem Verstoß oder wenn mehr als fünf Mitarbeiter betroffen sind, können Strafen bis zu € 2.000 verhängt werden. Ein Strafverzicht ist möglich, sofern der Arbeitgeber inzwischen den fehlenden Dienstzettel bereitgestellt und das Vergehen als geringfügig angesehen wird.
Bedeutung für Unternehmen
Arbeitgeber sollten die neuen Anforderungen gezielt integrieren, um rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen. Die Hinzuziehung von spezialisierten Fachleuten wird empfohlen, um eine korrekte Handhabung und Umsetzung der neuen Regelungen sicherzustellen. Diese Schritte sind entscheidend, um die rechtlichen Standards zu erfüllen und mögliche Strafen zu vermeiden.
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