Die Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) bietet Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, von gesteigerten Freibeträgen bei Investitionen in Vermögenswerte zu profitieren. Diese Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, Investitionen zu fördern und die wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere im Bereich ökologiefreundlicher Technologien, zu unterstützen.
Zeitrahmen und erhöhter IFB
Die neue Regelung tritt vom 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 in Kraft. In diesem Zeitraum wird der reguläre IFB von bisher 10 % auf 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht. Für Investitionen in Ökologisierungsgüter steigt der IFB von 15 % auf 22 %.
Anwendungsbedingung und Zeitliche Zuordnung
Die Investitionen müssen nach dem 31. Oktober 2025 getätigt werden, wobei als Zeitpunkt der Anschaffung die Übergabe des Wirtschaftsguts zählt. Bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern im eigenen Betrieb ist eine Abgrenzung nach den Herstellungsanteilen vor und nach dem Stichtag erforderlich.
Besondere Regelungen
Für November und Dezember 2025 gilt ein monatlicher Höchstbetrag des erhöhten IFB von bis zu € 166.667. Die jährliche Gesamtbegrenzung von € 1 Million pro Betrieb bleibt bestehen. Sollten in den letzten zwei Monaten des Jahres Überschreitungen auftreten, können diese auf vorherige Monate oder das Jahr 2026 übertragen werden – im Rahmen der erhöhten Grenze.
Einschränkungen und Ausnahmen
Von der Anwendung des IFB ausgeschlossen sind bestimmte Wirtschaftsgüter, wie solche, für die ein Gewinnfreibetrag beansprucht wird, Gebäude, herkömmliche Pkw (außer Elektroautos mit 0g CO2) sowie gebrauchte Güter. Für die Nutzung des IFB müssen die Wirtschaftsgüter mindestens vier Jahre im Inland betrieben werden.
Relevante Beispiele
Betrachten wir das Beispiel eines Unternehmers, der von Januar bis Oktober 2025 € 800.000 investiert und von November bis Dezember weitere € 400.000. Im Fall der letzten beiden Monate kann der Unternehmer den erhöhten IFB von € 166.667 in Anspruch nehmen. Für den Restbetrag von € 233.333 besteht die Möglichkeit zur anteiligen Zuordnung auf das reguläre IFB für 2025 oder Übertragung auf das erhöhte IFB 2026.
Zusätzliche Informationen
Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter genutzt werden, die mittels degressiver AfA (Absetzungen für Abnutzung) abgeschrieben werden. Besondere Betonung wird auf den Öko-Zuschlag für klimafreundliche Investitionen gelegt.
Die neuen Regelungen zielen darauf ab, wirtschaftliche Investitionen anzukurbeln und einen besonderen Fokus auf nachhaltige Technologien und ökologisch sinnvolle Innovationen zu setzen. Die Nutzung dieser steuerlichen Anreize kann langfristig sowohl der Umwelt als auch der Wirtschaft zugutekommen.



