Ab 2026 steigt die Haftung für lohnabhängige Abgaben bei Bauleistungen auf 40 %. Entdecken Sie, wie Sie sich bei der Haftung befreien können.

Erhöhte Lohnabgabenhaftung Bau 2026: Änderungen im Überblick

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Ab dem Jahr 2026 tritt eine bedeutende Änderung bezüglich der Haftung bei Lohnabgaben für Auftraggeber von Bauleistungen in Kraft. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Haftung für lohnabhängige Abgaben an Finanzämter und Krankenversicherungsträger von bisher 25 % auf 40 % erhöht wird. Diese Änderung wird Unternehmen in der Bauwirtschaft maßgeblich betreffen und erfordert eine sorgfältige Anpassung der Unternehmensprozesse.

Haftungsumfang

Die Neuregelung spezifiziert den Umfang der Haftung je nach Art der weitergegebenen Bauleistung. Bei der Weitergabe von Bauleistungen haftet das auftraggebende Unternehmen bis zu 5 % des Werklohns für die anfallenden lohnabhängigen Abgaben. Bei der Arbeitskräfteüberlassung erhöht sich die Haftung auf 8 %. Für Beiträge, die an Krankenversicherungsträger zu entrichten sind, steigt die Haftung auf 20 % des Werklohns im Fall von direkt erbrachten Bauleistungen und auf 32 % im Kontext von Arbeitskräfteüberlassung.

Befreiung von der Haftung

Es sind jedoch Mechanismen vorgesehen, die es den Unternehmen ermöglichen, sich von dieser erhöhten Haftung zu befreien:

  1. Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen: Wenn das beauftragte Unternehmen in dieser Liste geführt wird, entfällt die Haftung für das auftraggebende Unternehmen. Diese Liste stellt sicher, dass bestimmte Unternehmen als zuverlässig und regelkonform in ihrer Abgabenpraxis erachtet werden.

  2. Überweisung von Beiträgen: Die Haftung entfällt ebenfalls, wenn das auftraggebende Unternehmen 25 % (bzw. 40 % bei Arbeitskräfteüberlassung) des zu leistenden Werklohns direkt an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse überweist. Diese Vorkehrung stellt sicher, dass die relevanten Abgaben selbst bei einem Ausfall des Auftragnehmers gedeckt sind.

Leistungszeitpunkt

Als Leistungszeitpunkt gilt der Tag, an dem die entscheidende rechtliche Handlung zur Begleichung der Werklohnschuld vorgenommen wurde. Sollte die Begleichung der Werklohnschuld an diesem Tag unzumutbar oder unmöglich sein, so gilt der frühere Tag der Einsichtnahme in die HFU-Gesamtliste als maßgeblich.

Fazit

Mit der bevorstehenden Erhöhung der Haftung bei Lohnabgaben ab 2026 müssen Unternehmen im Baugewerbe proaktiv Anpassungen vornehmen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. Die Haftungserweiterung erfordert eine sorgfältige Überprüfung der eingebundenen Partnerunternehmen und, wo notwendig, die Vornahme zusätzlicher Zahlungen zur Reduzierung potenzieller Risiken. Eine enge Zusammenarbeit mit rechtlichen und steuerlichen Beratern kann hierbei entscheidend sein, um die erhöhte Haftungspflicht effizient zu managen.

Haftungsausschluss

Da sich Steuerinformationen täglich ändern können,  garantieren und haften wir ausdrücklich nicht – obwohl sorgfältig recherchiert – für den korrekten Inhalt, gültigen Steuerinformationen und möglichen Folgen einer evenutellen Fehl-Information unsererseits. Auch haften wir nicht für die Informationen von verlinkten externen Quellen.

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