Die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei einer doppelten Haushaltsführung stellt sich häufig für Personen, die aus beruflichen Gründen in ein anderes Land oder eine andere Stadt ziehen müssen. Ein aktueller Fall beleuchtet die steuerliche Anerkennung solcher Kosten bei einer in Österreich tätigen Arbeitnehmerin einer ukrainischen Firma.
Fallbeschreibung
Eine Arbeitnehmerin, die für eine ukrainische Firma arbeitet und nach Österreich versetzt wurde, beantragte die steuerliche Anerkennung der Kosten eines Wohnsitzes in Wien als Werbungskosten. Der Antrag wurde im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gestellt. Sie argumentierte, dass die zeitweilige Versetzung nach Österreich notwendig sei, während ihr Familienwohnsitz in der Ukraine verbleibe.
Kriterien für doppelte Haushaltsführung
Die steuerliche Anerkennung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung setzt voraus, dass aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze bestehen: der Familienwohnsitz und der Berufswohnsitz. Dabei sind Mehraufwendungen steuerlich relevant, sofern eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnort unzumutbar ist.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)
Das BFG stufte den Wohnsitz in Wien als Familienwohnsitz ein, da die Steuerpflichtige dort mit ihrer Familie lebt und der Lebensmittelpunkt verlagert wurde. Die Wohnung in Wien war für einen Dreipersonenhaushalt geeignet. Daher sah das Gericht keine Notwendigkeit für eine doppelte Haushaltsführung. Infolgedessen wurden die Kosten der Wohnung in Wien nicht als abzugsfähige Werbungskosten anerkannt.
Begründung und Judikatur
Die BFG-Richter wiesen darauf hin, dass eine befristete auswärtige Tätigkeit notwendig sei, um die Beibehaltung eines getrennten Familienwohnsitzes steuerlich zu rechtfertigen. In diesem Fall reichten ein unbefristeter Dienstvertrag in Österreich sowie die Möglichkeit einer Versetzung nicht aus, um den Wohnsitz in der Ukraine als Familienwohnsitz zu qualifizieren.
Fazit
Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten einer doppelten Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn die Familie ihren Wohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt. Für eine Anerkennung wäre eine klare Befristung der auswärtigen Tätigkeit erforderlich, die in diesem Fall nicht vorlag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese Aspekte sorgfältig prüfen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
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