BFG-Erkenntnis zur Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen
Wesentliche Punkte des Erkenntnisses
Am 15. Juni 2022 entschied das Bundesfinanzgericht (BFG), dass bei steuerfreien Immobilienverkäufen keine Vorsteuerkorrektur erforderlich ist.
Hintergrund und Durchführung
Die Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 UStG ist nur dann anwendbar, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand der Lieferung oder Dienstleistung im eigenen Namen und für eigene Rechnung verwendet. Im Fall von steuerfreien Immobilienverkäufen wird der Gegenstand nicht für eigene Zwecke verwendet, sondern an den Käufer übertragen.
Auswirkungen auf Praxis und Buchführung
Praxis der Steuerberater und Steuerpflichtigen
Es wird erwartet, dass Steuerbehörden die Entscheidung des BFG in ihre Praxis übernehmen werden, wodurch die Anwendung der Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen künftig entfällt. Steuerberater und Steuerpflichtige müssen sich auf diese Änderungen einstellen und ihre bisherigen Praktiken diesbezüglich anpassen.
Buchführung und Jahresabschlüsse
Steuerpflichtige müssen ihre Buchführung und Jahresabschlüsse entsprechend dem neuen Erkenntnis des BFG anpassen. Die Vorsteuerkorrektur darf bei den betroffenen Verkäufen nicht mehr berücksichtigt werden.
Fazit
Das BFG-Erkenntnis vom 15. Juni 2022 bringt erhebliche Veränderungen für Steuerberater und Steuerpflichtige mit sich. Die Vorsteuerkorrektur bei steuerfreien Immobilienverkäufen wird künftig nicht mehr angewendet, weshalb eine Anpassung der buchhalterischen Prozesse notwendig ist. Es wird erwartet, dass sowohl Steuerbehörden als auch Steuerpflichtige ihre Vorgehensweisen entsprechend aktualisieren.
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