Steuer-News: Start der Arbeitnehmerveranlagung 2024
Mit der Arbeitnehmerveranlagung 2024 wird Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten, zu viel gezahlte Lohnsteuer zurückzufordern. Um diesen Prozess zu starten, müssen Arbeitgeber den Jahreslohnzettel bis Ende Februar an das Finanzamt übermitteln. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, damit die Veranlagung durchgeführt werden kann.
Relevanz der Lohnsteuer
Die Berechnung der monatlichen Lohnsteuer erfolgt, als ob das Einkommen eines Arbeitnehmers das gesamte Jahr konstant bleibt. Doch Änderungen im Einkommensverlauf, wie zum Beispiel durch Jobwechsel, Phasen der Arbeitslosigkeit, Karenz, Gehaltsanpassungen oder den Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit, machen eine Veranlagung notwendig, um eine korrekte Steuerberechnung sicherzustellen.
Automatische Arbeitnehmerveranlagung
Der automatische Steuerausgleich durch das Finanzamt tritt in Kraft, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört der Bezug von lohnsteuerpflichtigen Einkünften sowie Lohnzetteldaten, die zu einer Steuergutschrift führen. Diese automatische Veranlagung erfolgt ohne weitere Angaben zu Werbungskosten oder Freibeträgen durch den Steuerpflichtigen.
Korrekturmöglichkeiten
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, innerhalb eines Korrekturzeitraums von fünf Jahren fehlende Angaben nachzureichen, um zusätzliche Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend zu machen.
Neuerungen ab Veranlagung 2024
Ab 2024 werden einige Neuerungen eingeführt, um den Prozess der Arbeitnehmerveranlagung zu vereinfachen. Eine bedeutende Änderung ist die antraglose Pflichtveranlagung, die das Finanzamt bei bestimmten Konstellationen automatisch durchführt. Zudem werden Freibescheide nur noch auf expliziten Antrag ausgestellt, was zu einer Reduzierung der Verwaltungskosten beiträgt.
Diese Anpassungen sollen den Steuerrückerstattungsprozess effizienter gestalten und administrative Abläufe optimieren. Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen sollten sich über diese Neuerungen informieren, um ihre Steuerangelegenheiten bestmöglich zu verwalten.