Im österreichischen Arbeitsrecht nimmt der Dienstzettel eine zentrale und oft unterschätzte Stellung ein. Er handelt sich hierbei um ein deklaratorisches (bestätigendes) Schriftstück, allerdings herrscht in der Praxis häufig Verwirrung über seine Rolle im Vergleich zum Dienst- oder Arbeitsvertrag. Obwohl diese beiden Begriffe oftmals gleichgesetzt werden, unterscheiden sie sich fundamental in ihrer Funktion und Bedeutung.
Wichtiger Hinweis: Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und verständliche Arbeitsbedingungen gab es bedeutende Anpassungen bei arbeitsrechtlichen Vorschriften. Diese betreffen auch Anforderungen bezüglich der Mindestinhalte. Die wichtigsten damit einhergehenden Änderungen informieren wir in folgendem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
Worum handelt es sich beim Dienstzettel?
Der Dienst- oder Arbeitsvertrag ist die rechtliche Grundlage eines jeden Arbeitsverhältnisses. Er bildet die Basis für die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und legt die gegenseitigen Rechte und Pflichten fest. Dieser Vertrag ist zumeist umfassender und detaillierter, da er die spezifischen Konditionen und Vereinbarungen enthält, die individuell zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden.
Im Gegensatz dazu ist der Dienstzettel nicht einfach nur eine Wiederholung des Vertrages in anderer Form, sondern vielmehr eine obligatorische, schriftliche Aufzeichnung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses.
Mindestinhalte nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Laut § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) musste dieser bislang folgende bestimmte Mindestangaben enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen),
- Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin,
- Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort,
- Einstufung in ein generelles Schema,
- vorgesehene Verwendung,
- betragsmäßige Angabe des Grundgehaltes oder -lohnes,
- weitere Entgeltbestandteile, wie etwa Sonderzahlungen oder Fälligkeit des Entgelts
- Urlaubsausmaß,
- vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit,
- Angabe der für das Dienstverhältnis geltenden Normen kollektiver Rechtsgestaltung (zB Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, Betriebsvereinbarungen)
- Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse.
Nunmehr bestehen aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtline erweiterte Informationspflichten:
- Klare Anweisungen zum Kündigungsverfahren
- Angabe des Unternehmenssitzes
- Detaillierte Beschreibung der zu leistenden Arbeit
- Regelungen zur Vergütung von Überstunden
- Richtlinien zur Änderung von Schichtplänen
- Art der Gehaltszahlung
- Angaben zu Sozialversicherungsträgern
- Rahmenbedingungen einer Probezeit
- Eventuelle Ansprüche auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
Weitere Informationen zu den im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgten Änderungen können Sie in diesem Beitrag nachlesen.
Funktion und Unterschied zum Arbeitsvertrag
Der Dienstzettel dient somit nicht als rechtliche Grundlage, sondern hat vor Allem Beweisfunktion. Er ist dem Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn auszuhändigen und dient dazu, die wesentlichen mit dem Arbeitsverhältnis einhergehenden Rechte und Pflichten schriftlich zu bestätigen.
Hinweis: Der Dienstzettel muss für Arbeitsverhältnisse ausgestellt werden, die länger als einen Monat dauern.
In der Praxis fällt die Unterscheidung zwischen Dienstvertrag und Dienstzettel jedoch nicht immer ganz leicht. Wird das Schriftstück von beiden Parteien des Arbeitsverhältnisses, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unterfertigt, spricht das eher für einen Dienst- oder Arbeitsvertrag. Dient die Unterfertigung lediglich der Bestätigung der Übernahme, handelt es sich höchstwahrscheinlich um einen Dienstzettel.
Tipp: Sofern der Arbeitsvertrag schriftlich ausgehändigt wurde und dieser alle notwendigen Angaben enthält, kann die Ausstellung eines Dienstzettels unterbleiben.
In der Praxis ist es – vor allem unter Berücksichtigung der Beweisfunktion – empfehlenswert, einen Dienstvertrag, der alle erforderlichen Daten enthält und von beiden Vertragsparteien unterfertigt wird, auszuhändigen.
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FAQ
Ein Dienstzettel ist ein obligatorisches, schriftliches Dokument, das die wesentlichen Bestandteile eines Arbeitsverhältnisses festhält. Er ist nicht die rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses selbst, sondern dient als Bestätigung und Übersicht der wesentlichen Rechte und Pflichten, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurden.
Nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) sind folgende Angaben zwingend:
- Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Beginn und ggf. Ende des Arbeitsverhältnisses
- Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermine
- Arbeitsort
- Beschreibung der Tätigkeit
- Gehalt und andere Entgeltbestandteile
- Urlaubsausmaß
- Arbeitszeit
- Geltende kollektivvertragliche Regelungen
- Informationen zur betrieblichen Vorsorgekasse
- Klare Anweisungen zum Kündigungsverfahren
- Angabe des Unternehmenssitzes
- Detaillierte Beschreibung der zu leistenden Arbeit
- Regelungen zur Vergütung von Überstunden
- Richtlinien zur Änderung von Schichtplänen
- Art der Gehaltszahlung
- Angaben zu Sozialversicherungsträgern
- Rahmenbedingungen einer Probezeit
- Eventuelle Ansprüche auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
Der Arbeitsvertrag ist die rechtliche Basis des Arbeitsverhältnisses und definiert umfassend die Bedingungen und Konditionen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Der Dienstzettel hingegen ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbestandteile, die dem Arbeitnehmer als Informationsquelle und zur Bestätigung dieser Konditionen dient.
Nein, der Dienstzettel muss nicht vom Arbeitnehmer unterschrieben werden. Seine Hauptfunktion ist die Information und Bestätigung der Vertragsinhalte. Eine Unterschrift des Arbeitnehmers würde eher darauf hindeuten, dass es sich um einen Arbeitsvertrag handelt. Weiters könnte die Unterschrift der Bestätigung der Übernahme des Schriftstücks dienen.
Ja, wenn der Arbeitsvertrag schriftlich ausgehändigt wird und alle notwendigen Informationen nach AVRAG enthält, kann auf die separate Ausstellung eines Dienstzettels verzichtet werden.
Ein Dienstzettel muss für alle Arbeitsverhältnisse ausgestellt werden, die länger als ein Monat dauern. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen ist dies nicht zwingend notwendig, jedoch immer noch empfehlenswert zur Vermeidung von Missverständnissen oder rechtlichen Auseinandersetzungen.
Quellen
Reissner, Lern- und Übungsbuch Arbeitsrecht, 6. Auflage (2020)
Wirtschaftskammer Österreich, Was ändert sich beim Dienstzettel? (07.03.2024, wko.at)
Steinbrenner/Knell, Dienstzettel (04.04.2024, 360.lexisnexis.at)