Änderungen für geringfügig Beschäftigte und Nebenjobber ab 2026
Ab dem Jahr 2026 treten neue Regelungen für geringfügig Beschäftigte in Kraft, die sowohl allgemeine als auch spezifische Bedingungen betreffen. Diese Änderungen zielen darauf ab, die soziale Absicherung je nach individueller Beschäftigungssituation anzupassen.
Allgemeine Regelungen
Für geringfügig Beschäftigte ohne andere Beschäftigung oder Pensionsansprüche bleibt die Unfallversicherung als einzig verpflichtender Versicherungsschutz bestehen. Diese Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sollten sie ihren Job verlieren. Bei einer vollversicherten Haupttätigkeit sind Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nachträglich an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) zu leisten. Ab dem Jahr 2026 entfällt für geringfügige Nebentätigkeiten die Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen.
Spezifische Regelungen
Fall 1: Geringfügige Beschäftigung ohne andere Tätigkeit
Die maximale Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte ist auf 551,10 Euro pro Monat (Stand 2025/2026) festgelegt. Für diese Personen fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, abgesehen von der Unfallversicherung.
Fall 2: Geringfügige Beschäftigung neben Haupttätigkeit
In diesem Szenario sind Beiträge in Höhe von 14,12 % für Kranken- und Pensionsversicherung, zusätzlich 0,5 % für die Arbeiterkammerumlage, zu entrichten, wobei die Zahlung der Beiträge auch nachträglich erfolgen kann. Ab dem 1. Januar 2026 entfällt die Abgabe von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Falls ein Arbeitslosengeldbezug erfolgt, muss der Nebenjob ab 2026 aufgegeben werden, es sei denn, eine der vier Ausnahmeregelungen trifft zu (diese werden in gesonderten Bestimmungen behandelt).
Fall 3: Mehrfache geringfügige Beschäftigungen
Sollte die kombinierte Verdienstgrenze überschritten werden, sind auch für diese Beschäftigungsform Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Versicherungspflicht bleibt auch nach 2026 unberührt. Arbeitslosengeldempfänger sind verpflichtet, ihre geringfügigen Jobs aufzugeben, mit Ausnahme von vier speziell geregelten Fällen.
Steuerliche Auswirkungen
Wenn das Jahreseinkommen die Grenzen von 13.308 Euro (bei freien Dienstnehmern) oder 14.517 Euro (bei echten Dienstnehmern) übersteigt, unterliegen auch geringfügige Einkünfte der Einkommensteuer. Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen können dabei als Werbungskosten abgesetzt werden.
Empfehlungen
Um präzise Informationen über die voraussichtlichen Sozialversicherungs- und Steuerkosten in verschiedenen Beschäftigungskonstellationen zu erhalten, wird empfohlen, den AK-Zuverdienst-Rechner zu nutzen.



