Judikatur zum Mantelkauftatbestand
Aktuelle Rechtslage
Der Mantelkauftatbestand ist definiert als der Verkauf von Gesellschaftsanteilen einer GmbH, die Verluste erzielt hat, gefolgt von einer Änderung des Geschäftsgegenstands und der Geschäftsführung. Dies hat zur Folge, dass die Verwertbarkeit alter Verluste der GmbH verloren geht.
Neues Urteil des VwGH
Ein kürzlich gefälltes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hat die Rahmenbedingungen für das Entstehen eines Mantelkauftatbestands erheblich verändert. Der VwGH hat entschieden, dass ein solcher Tatbestand bereits bei der Übertragung von nur 55 % der Gesellschaftsanteile gegeben sein kann, vorausgesetzt, die neuen Gesellschafter haben hinreichenden Einfluss auf die Änderung der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur der GmbH.
Konkrete Auswirkungen
Diese Entscheidung stellt eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Annahme dar, wonach mindestens 75 % der Gesellschaftsanteile übertragen werden mussten, um einen Mantelkauftatbestand zu begründen. Mit dem Urteil vom 24. Juni 2025 (VwGH 24.6.2025, Ro 2023/15/0031) wird diese frühere Auffassung revidiert.
Beratung und Handlungsempfehlungen
Unternehmen sollten sich der Möglichkeit bewusst sein, dass ein Mantelkauftatbestand bereits bei einer geringeren Anteilsübertragung von 55 % auftreten kann. Es wird dringend empfohlen, bei der Planung von Anteilsübertragungen und Änderungen in der Unternehmensstruktur eine professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Risiken zu vermeiden und steuerliche Nachteile zu minimieren.



