Die Nutzung von beruflichen Notebooks bringt spezifische steuerliche Überlegungen mit sich, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung als Werbungskosten. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) beleuchtet diese Thematik genauer.
Gerichtsurteil zur Werbungskostenverrechnung
In der VwGH-Entscheidung (GZ Ra 2023/15/0073 vom 30. Januar 2025) ging es um die Frage, inwieweit höhere berufliche Nutzungsanteile bei der Verrechnung eines Notebooks als Werbungskosten anerkannt werden können. Eine Historikerin beanspruchte 95 % der Notebook-Kosten als Werbungskosten, da sie das Gerät aufgrund seines geringen Gewichts und der eingeschränkten privaten Nutzbarkeit überwiegend beruflich verwendete.
Aufteilung von Privat- und Berufsanteil
Im Allgemeinen gilt der Grundsatz des Aufteilungsverbots, demzufolge Wirtschaftsgüter nicht in private und berufliche Nutzung aufgeteilt werden können, wie etwa bei einem Fernseher. Allerdings stellt dieser Grundsatz für PCs und Notebooks eine Ausnahme dar. Für diese Geräte sind Aufteilungen zulässig, obwohl die Lohnsteuer-Richtlinien standardmäßig von einem privaten Nutzungsanteil von mindestens 40 % ausgehen. Der VwGH betonte, dass der Nachweis der beruflichen Nutzung individuell zu prüfen ist.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des VwGH sorgt für eine größere Flexibilität bei der Werbungskostenanerkennung. Es eröffnet die Möglichkeit, bei entsprechendem Nachweis des beruflichen Nutzungsanteils, einen geringeren Privatanteil geltend zu machen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) ist im fortgesetzten Verfahren verpflichtet zu prüfen, ob die von der Historikerin angeführten 95 % berufliche Nutzung tatsächlich zutreffen, wobei auch andere Prozentsätze möglich sind.
Empfehlungen
Angesichts dieser Entwicklungen ist es empfehlenswert, die konkrete berufliche Nutzung von Arbeitsmitteln sorgfältig zu dokumentieren. Eine fundierte Dokumentation kann es ermöglichen, bei der Steuerveranlagung höhere Werbungskosten erfolgreich geltend zu machen.